Der im August vorgelegte Referentenentwurf über die Zulassung elektronischer Wertpapiere sorgte seinerzeit zumindest in Fachkreisen für Aufsehen. Nun hat das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf verabschiedet. Soweit es die Kryptobranche betrifft, sind die Veränderungen nicht wesentlich. So bleibt es dabei, dass zunächst nur Schuldverschreibungen als Kryptowertpapiere zugelassen sind. Zum einen seien die existierenden Emissionen zwar eigenkapitalähnlich ausgestattet, hätten aber eher den Charakter von Genussscheinen, die aber in der Regel wieder Inhaberschuldverschreibungen seien. Zum anderen habe die Zulassung von Aktien erhebliche gesellschaftsrechtliche Auswirkungen, so dass diese später erfolgen soll.
Geht es nach der Kryptobranche, sollte dies eher früher als später der Fall sein. Die Dynamik und der Druck, über die vorgesehene Beschränkung hinauszugehen und auch Eigentumsansprüche über die sogenannten Token zu handeln, ist nicht zu übersehen. Token, genauer gesagt Safety Token, sind digitale Nachweise für Vermögenswerte oder Anteile daran. Weil sie nicht papiergebunden sind, ermöglichen sie es, die Rechte an Vermögenswerten quick beliebig aufzuteilen und neu zu bündeln. „Wenn Sie derzeit investieren, geben Sie Geld und erhalten ein Wertpapier oder einen Darlehensvertrag“, erklärt Max Heinzle, Gründer und Vorstand des Token-Marktplatz-Anbieters 21.finance. „Bei einem Token erhalten Sie einen ‚Good Contract‘, der weit mehr beinhalten kann als ein Wertrecht. Da damit eine Reihe von Prozessen inkludiert wird, die ansonsten zusätzlich abzuwickeln sind, werden kleine Volumen wirtschaftlicher, und der Zugang auch zu bisher verschlossenen Anlageformen wird einfacher.“